Demokratisierung des Schulwesens in Deutschland (2)

31.05.2010 16:28 von moh

2) Standarisierung der Schule

 Wenn wir uns mit dem Inhalt und dem Lernstoff in Schulen beschäftigen, können wir sehr schnell feststellen, dass die Zentralisierung der Verwaltung mit sich automatisch die Standardisierung des Lernens und des Lehrlevels bringt. Wäre nicht der Fall, wird die Demokratisierung des Schulwesens dasselbe Schicksal erleiden, wie bisherige Schulreformen seit über 30 Jahren in Deutschland. Das Schulwesen ist einer von wenigen Lebensbereichen, das man als ein ganzes komplexes System betrachten muss. Das Schulwesen lässt sich nicht partikular betrachten und / oder dafür partikulare Lösungen zu erfinden. Ein gutes Beispiel ist die G8-Schule. Diese angebliche Reform ist schon längst gescheitert. Eine Reform des Schulwesens kann nur in einem langatmigen Prozess und kompakt durchgeführt werden.

Die Standarisierung der Schule hat drei Aspekte: (1) Strukturell (2) Lernstoff (3) Formation

Die strukturelle Standarisierung bedeutet primär die Vereinfachung der schulischen Bildungswege und die Abschaffung der perspektivlosen Schularten. Und diese Struktur umfasst auch die vorschulischen Zeiten, wie etwa Kindergarten. Hier muss darauf hingewiesen werden, dass das Schulwesen ein Mikrokosmos bildet, kein Pädagoge kann heute behaupten, dass der Kindergarten mit der Grundschule, Grundschule mit der Sekundarschule und Sekundarschule mit der Hochschule u. ä. nicht zu tun haben. Wenn wir das Bildungswesen nicht als einen Mikrokosmos betrachten, machen wir denselben Fehler wie bis heute alle Schul- und Bildungsreformen gemeinsam haben. Diese strukturelle Standarisierung ist keine Gleichmacherei, sollte der Idee der Demokratisierung des Schulwesens diese unterstellt sein, liegt das Problem an dem Verständnis über die Demokratie.

Diese Standardisierung ist nicht nur eine belanglose politische Entscheidung, sondern ein demokratischer Akt, denn dieser Standard bezieht sich auf das Schulwesen überhaupt. Die Kinder aus der Unterschicht werden inhaltlich genauso in der Schule für ihre Zukunft befördert wie die Kids aus der Oberschicht mindestens in staatlichen Schulen. Es sind nicht wenige Talente, die zum Opfer ihrer sozialen Herkunft fallen. Wenn in einer Gesellschaft die Zukunft der Kinder durch ihre Herkunft formiert und bestimmt wird, dann kann man nicht mehr von einer Demokratie sprechen. Noch mehr wenn die Kinder in einer Gesellschaft eine schule besuchen, die ohnehin keine Perspektive darbietet, ist eine politisch wie ethische Verbrechen, die diese Gesellschaft in späteren Jahren viel human wie monetär kostet.

Ein weiterer Aspekt der Standarisierung ist der Lernstoff. Nehmen wir das Fach Mathematik an, in der Standardschule werden alle Schüler jedes Jahr zu einer höheren Stufe der mathematischen Fähigkeiten und Fertigkeiten erlangen, ob sie in Süd-, Ost-, West- oder Norddeutschland leben. Das Mathe-Buch ist ebenso standarisiert, dass alle Kinder dieses Landes denselben Lernstoff genießen dürfen. Dann könnte man regional die (Ver-)Änderungen beobachten und im staatlichen Pflichtsinn beaufsichtigen. Reell gibt es eine Mathematik und ist nicht regional oder sogar volksbezogene Wissenschaft. Gibt es vielleicht europäische Mathe, amerikanische Biologie oder russische Chemie? Wenn dies nicht der Fall ist, warum dürfen die Kinder in einer Republik gemeinsamen, gleichen und gerechten Lernstoff verinnerlichen? Der einzige Streitpunkt wäre über die geisteswissenschaftlichen Fächer, Literatur und Ethik. Im Gegenteil zu der Annahme, dass die Kinder eindimensional aufgezogen und unterrichtet werden, sollte man wissen, dass die Kinder, die diskursiv leben und sich daran gewöhnt haben, sich mit der Meinung der anderen auseinanderzusetzen, sind in der Regel „bessere Demokraten“, also schätzen sie besser und intensiver die Demokratie und Freiheit. Was wäre für einen Ethikunterricht, wenn die Kinder sich mit den ethischen Prinzipien nicht auseinandersetzen dürfen, oder was für eine Literatur soll das sein, wenn die Kinder einfach akzeptieren müssen, weil unter einem literarischen Stück der Name Goethe oder Schiller steht. Oder wir sind unserer Pflicht als Erzieher gerecht geworden, wenn wir diese diskursive Chance unseren Kindern ermöglichen.

 Der dritte Aspekt der Standarisierung liegt in der Formation des Schulsystems. Das Schulsystem ist ein historisches Gebilde. In keinem anderen europäischen Land werden die Kinder so früh, also nach der vierten Klasse in der Grundschule, selektiert, wie in Deutschland. Das Schulsystem in Deutschland besteht aus Selektion und Sanktion. Im Gegenteil appelliert die Idee der Demokratisierung an Integration und würdige Akzeptanz. Die heutige Formation der Schulsysteme in Bundesrepublik ist nicht nur undemokratisch sondern widersprüchlich, denn wie kann man davon ausgehen, dass das Schulwesen allen Kindern mit unterschiedlichen Begabungen und Fähigkeiten das allgemeine Bildungsniveau anbieten soll, wenn schon gleich in der Grundschule die Kinder selektiert werden. Die Kehrseite dieser Selektion heißt, alleine was Wissen betrifft, dass das Niveau der allgemeinen Bildung in Deutschland mit der vierten Klasse in der Grundschule erreicht sei. Solche Aussage kann man nicht ernsthaft analysieren, weil diese Aussage nicht ernst ist.

Nun wenn wir uns einigen dass die Formation nicht mehr annehmbar ist, dann müssen wir das Schulsystem so umformieren, dass alle Kinder solange dieselbe Schule besuchen, bis sie das allgemeine Bildungsniveau erreicht haben. In dieser neue Formation ist die Einrichtung der allgemeinen Mittelschule unabdingbar. Wenn wir von vergleichbaren Schulen in europäischen Ländern ausgehen, können wir von 3 bis 4 Jahre Dauer der Mittelschule sprechen.

Der Abschluss der Mittelschule wäre mit einem Alter von 13-14 Jahren, ist eher angemessen als 10 Jahre alt, denn ist alleine die Last der Entscheidung für dieses Alter mit zehn und für eine lebenslange Zukunft unhuman, beinah „kinderfeindlich“.

Nach der Mittelschule ist nun die Frage der Orientierung im Leben, der individuellen Fähigkeiten und des Lebensplans. Grundsätzlich kann man von zwei Orientierungen sprechen, entweder ist ein Schüler eher beruflich oder eher „akademisch“ orientiert.

Im vierten Schulabschnitt, nach Kindergarten, Grundschule und Mittelschule, sollen Schüler konzentriert entweder eine Berufsausbildung fortsetzen, die Schwerpunkte sind recht vielfältig, oder ihre Schule soweit bis zum Abschluss fortsetzen, dass sie nach dem sogenannten „Abitur“ in der fünften Phase mit einem Studium beginnen. Die Erfahrung hat in den letzten Jahrzehnten gezeigt, dass die Vielfalt der Schularten in Deutschland eher den Charakter des Chaos besitzt und nicht der Freiheit. Der vierte Schulabschnitt kann vier Jahre andauern. Der Abschluss der beiden Schularten ist gleichwertig nur mit unterschiedlichen Orientierungen.

Ein Schuljahr soll aus drei bis vier Perioden bestehen. Nach jeder Periode werden die Schüler benotet und nach dem erfolgreichen Abschluss in einem Jahr gelangen ins nächste Jahr bzw. nächste Stufe. Über Benotung und Leistungsbeurteilung wird in einem separaten Beitrag das Thema intensiver diskutiert.

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Demokratisierung des Schulwesens in Deutschland (1)

26.05.2010 10:42 von moh

Kein Land kann von sich demokratische Ansprüche behaupten oder davon ausgehen, dass die gesellschafts-politischen Verhältnisse des Landes auf Demokratie aufgebaut worden sind, aber gleich keine Demokratie in ihrem Schulwesen herrscht. Angenommen, wäre dies der Fall, werden massiv kontroverse Gesellschaftserscheinungen diese Gesellschaft begleiten, die gleichwohl in welcher Form ins Licht rücken, bringen mit sich keinen sozialen Frieden und die Zufriedenheit der Bürger. Im Gegenteil vergrößert sich die Kluft zwischen der Unterschicht und der Oberschicht.

Wenn eine demokratische Gesellschaft trotzdem an Mängeln der demokratischen Strukturen im Schulwesen leidet, wird diese Gesellschaft früher oder später sich in eine Kastengesellschaft umwandeln. Das Ergebnis ist eher Gewalt, gegen Menschen gerichtet Städteentwicklung und nicht zuletzt Armut in Bildung.

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratisches land und genießt die demokratischen Verhältnissen auf der Basis der demokratischen Strukturen, was allerdings nicht demokratisch gesteuert und geführt wird, ist das Schulwesen. Dieses Phänomen kann sich kein demokratisches Land auf Dauer leisten. Würden sich diese undemokratischen Strukturen im Schulwesen fortsetzen, würden diese Miseren aus den Konten der Demokratie und der Bildung abgebucht.

In diesem Beitrag wird der Versuch unternommen, die undemokratischen Verhältnissen, Strukturen und die gravierenden Folgen im Schulwesen aufzuzeichnen und die diskursive Alternative darzustellen.

 1) Zentralisierung der Verwaltung

In einem Blog-Beitrag haben wir bereits über demokratischen Strukturen mit Ergänzung des föderalen Systems in Deutschland diskutiert. Nun sollen wir uns damit beschäftigen, wie weit der Föderalismus in unserer Zeit im Schulwesen demokratisch wirkt, ob die Demokratie den Gegenteil der Zentralisierung der Verwaltung im Schulsystem bildet oder genau umgekehrt die Zentralisierung der Verwaltung ist mehr demokratisch denn je.

Die Idee des Föderalismus ist nach der Beseitigung des Nationalsozialismus in Deutschland entstanden, um die Demokratie in West Deutschland zu etablieren. Deutschland hat sich positiv im halben Jahrhundert weiterentwickelt. Man könnte sagen, dass aus dem heutigem Deutschland genauso die Gefahr der Rechtsradikalen und Nazis ausgeht wie von vielen anderen demokratisch-europäischen Ländern. Es mag sein, dass in einem föderalen Land die Entscheidungen nach den lokalen oder regionalen Interessen zustanden kommen, aber trifft dies auch das Bildungswesen und die Schule?

Die Zentralisierung der Verwaltung bedeutet nichts anderes als eine Republik, ein Bildung. Warum müssen alle Bundesländer ihr eigenes Bildungsministerium haben? Sind die Entscheidungen über Schulwesen regional bedingt? Kaum kann jemand heutzutage ernsthaft meinen, dass die Mehrzahl dieser kostenspielerischen Ministerien die Förderung und die Gewährleistung der Demokratie bedeutet. Diese Ministerien sind bürokratische Verwaltungsapparate, die im Sinne der lokalen Machtverhältnisse instrumentalisiert werden und dementsprechend fungieren. In dem heutigen Deutschland wird keine Gefahr der Demokratie oder der Freiheit drohen, wenn man die Bildung aus dem Föderalismus ausnimmt. Nach einer Zentralisierung der Verwaltung sind die jetzigen Ministerien eher regionale Direktionen, die genau dasselbe tun wie heute, nur sie sind nicht mehr der Macht im jeweiligen Bundesland unterordnet.

Die Zentralisierung der Verwaltung entzieht die politische Macht den lokalen Fürsten, im Gewande des Landesministerpräsidenten. Dazu kommen auch zahlreiche Angestellten bzw. Beamten ohne operative Aufgaben, da das Schulsystem unter großem Personalengpass seit Jahrzehnten bundesweit leidet und eine chronische Erscheinungsform geworden ist, lässt sich diese Personalinflation sehr gut ausnutzen, und diese „Akkumulation“ sinnvoller einsetzen.

Die historische Erfahrung mit dem Nationalsozialismus wird natürlich alarmieren, dass aus dieser Zentralisierung die Gefahr gegen Kreativität, Innovation, u. ä. ausginge. Diese Aussage hat mehrere Schwierigkeiten, zum einen handelt es sich um die Verwaltung des Schulwesens und nicht die Schule, zum anderen das hiesige und jetzige Schulsystem und dem zufolge das Universitäre die Flucht der Spezialisten verantwortet, in diesem Falle kann diese Behauptung nicht gelten, dass dieses System auf Kreativität, Innovation, u. ä. fördernd auswirkt. Die Zentralisierung der Verwaltung ist auch gleich eine Befreiung aus der Stadtstaatenaffäre, die immer noch tief im politischen Geschehen verwurzelt ist.

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Religionsunetrricht in staatlichen Schulen? (8)

12.05.2010 17:20 von Theos

Ethikunterricht ist die Alternative!

Die Gewaltform des Staates ist eine Republik in föderaler Art. Diese Republik kann sich auf Dauer nicht auf ein imaginäres Glaubensbekenntnis zum Christentum beziehen, selbst wenn auch ein Bundesinnenminister de Meziére sich über jedes Kruzifix freut. Die Scheindefinition „Wir seien ein christliches abendländliches Land“ ist eher Demagogie als ein Argument, besonders um den Religionsunterricht zu rechtfertigen.

Was uns alle aber ohne Rücksicht auf unsere Weltanschauung vereinigt, ist die Ethik. Die Ethik, die für die Republik gilt und nicht hinter Schranken der Stadtstaaten verhaftet bleibt. Diese Ethik darf nicht als Ersatzfach sein, im Gegenteil soll ein Pflichtfach, denn sie gilt allen und sie ist keine private Meinung und auch keine kollektiv angenommene Wahrheit. Die Ethik ist verpflichtend, die Religion aber nur für ihre Gläubigen.

Die Entscheidung über Ethik als Pflichtfach für alle Schüler in staatlichen Schulen ist ein großer Befreiungsschritt der Bundesrepublik aus den religiösen Zwängen. So eine Republik kann tatsächlich ihre Neutralität beweisen und souverän alle religiösen Symbole in ihren Schulen untersagen. So eine Republik ist in der Lage den Rechtsstaat vor dem Extremismus zu verteidigen und dessen Nährboden zu entziehen. Der Laizismus ist die staatliche Befreiung aus dem Glauben der Einzelnen. Wir haben mit eine lange konservative Tradition zu tun, die bevor zu dem Staat und der Demokratie loyal ist, fühlt sich ihrem Glauben verpflichtet, daher ist die befreiende Lösung ein Referendum über:

-          In der ganzen Bundesrepublik gilt nur das Pflichtfach Ethik.

-          Der Religionsunterricht ist eine freiwillige private Sache.

-          Der Religionsunterricht liegt außerhalb der staatlichen Schulen.

-          Jede Art Unterricht steht unter staatlicher Aufsicht.

-          Die Schule ist laizistisch und nicht pluralistisch!

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Religionsunetrricht in staatlichen Schulen? (7)

12.05.2010 17:04 von Theos

Religionsunterricht

Über die Religionsfreiheit haben wir diskutiert und jeder Mensch als Staatsbürger in einer Demokratie soll als seine Civil Courage einsehen, die Freiheit des Glaubens der Anderen zu respektieren, zu bewahren und ggf. zu verteidigen, als ob es sich um seine eigene Weltanschauung ginge. Dennoch möchten wir hier weiter untersuchen, ob in Deutschland richtig und angemessen ist, dass der Religionsunterricht in den staatlichen Schulen stattfindet und noch mehr als staatliche Aufgabe angenommen wird.

Dieser Unterricht als ordentliches Fach widerspricht den säkularen Geist, der Trennung Staat und Kirche. Diese schulische Veranstaltung widerspricht auch die Demokratie, denn der Staat darf sich in die Thematik nicht einmischen, die Sache ist ein privates Anliegen. Selbst wenn es den Religionsunterricht geben soll, könnte man fragen, welche Religion, denn der Staat soll doch seine Neutralität aufbewahren. In dessen Folge, weil wir in demokratischen Verhältnissen leben, heißt es der pluralistische Religionsunterricht. Jeder Religion darf auf Kosten des Staates seinen Glauben lehren, und zum Teil da es sich letzten Endes um eine Ideologie geht, propagieren. Dieser Fall widerspricht den eigentlichen Auftrag an dem Staat von den Bürgern.

Die Erfahrung mit dem Volksentscheid in Berlin ist wertvoll um zu untersuchen, was die Bürger sind und was sie wollen. In Berlin sind nur 32% der Bürger Mitglied einer der beiden großen Kirchen. Desinteresse der Bürger zeigt sich an der Wahlbeteiligung mit ca 29,2% der Stimmberechtigten. Die Pro-Religionsunterricht-Gruppe, sogenannte Pro-Reli, hatte mit dieser niedrigen Beteiligung 48,5% der Stimmen gewonnen. Fiktiv hochgerechnet hätten nur 14% aller Stimmberechtigten den Religionsunterricht in den staatlichen Schulen gewählt. Diese Pro-Reli-Gruppe wollte das „Berliner Modell“ kippen. Das „Berliner“ Modell schreibt die Ethik als Pflichtfach von 7. bis 10. Klasse vor und die Religion als freiwillig. Im Grunde handelt es sich nicht direkt um die Religion oder den Religionsunterricht, es geht vielmehr um die Prinzipien der Staatlichkeit. Angenommen dass das Pflichtfach Religion bundesweit abgeschafft wird, sind die Folgen zahlreich, zum großen Teil ein neues Verständnis und aufgeklärte Vorstellung vom Staat und seiner exekutiven Mandat. Man kann säkular sein und gleich sich für die Symbole seiner Konfession auf Kosten von anderen einsetzen. Der pluralistische Ansatz aber führt zu keinem versprechenden Erfolg, denn hier wird wieder der Staat für die private Meinung und kollektiv angenommene Wahrheit beauftragt. Diese Auslegung des Pluralismus verursacht weitere soziale Spannungen, denken wir etwa an den unorganisierten und zum kleinen Teil aber dennoch vorhandenen politisierten Islam, wie will ein säkular moderner Staat diesen pluralistischen Ansatz umsetzen, oder denken Sie an christlichen Sekten. Wollen wir den Staat zu einer religiösen Instanz machen, die Entscheidung über Zulassung der Konfessionen verleihen? Wäre das der Fall, können wir weiter modern sein und bleiben, um die Glaubensfreiheit zu genießen? Kehren wir zurück an einfachste Fragen; die Eltern schicken ihre Kinder in die Schule, um an das in der Menschheit gewonnenen Wissen teilzuhaben, um mit diesem Wissen sich ein besseres Leben zu verdienen, … etc. Niemand auch nicht die Vorfechter des Religionsunterrichts akzeptieren, dass ihre Kinder an einem Unterricht teilnehmen, in dem die Meinung von Anderen als Wahrheit ihren Kindern beigebracht wird. Will jemand den Staat doch so nach seinem Glauben formieren, ist er dann ein religiöser Fundamentalist und daher ein Gegner der Demokratie. Die Niederlage der kirchlichen Gruppe Pro-Reli beweist, dass den Anhängern des Religionsunterrichts primär nicht um die Religion geht, sondern um die Ideologie. Wollen wir unseren Kindern die Werte vermitteln, die uns in einer Gesellschaft zusammenhalten und uns dazu motivieren, miteinander freiheitlich- demokratisch umzugehen, tut diese Aufgabe eigentlich die Ethik. Die Ethik kennt keinen Muselman, Christ, Jude, Buddhist, …, die Ethik kennt den Menschen ohne Rücksicht auf seine Religion, Herkunft, Rasse, Geschlecht, … Die Ethik ist eigentlich pluralistisch, und nicht die Vervielfältigung des Religionsunterrichts durch verschiedene Konfessionen und Orientierungen. Begeht man doch den Weg, den Religionsunterricht in den staatlichen Schulen als ordentliches Fach anzubieten, zeigt die Erfahrung, dass nur christliche Religion angeboten wird, will man aber das demokratische Gesicht nicht verlieren, zwingt sich in die Verleumdung, wie etwa in Hessen wird Muttersprache als Ersatzfach für den Religionsunterricht angeboten, das ist nichts anderes als türkische Sprache, besteht die Bundesrepublik aus Deutschen und Türken?

Der Religionsunterricht ist nicht nur ein Thema unsrer Zeit, sondern auch eine Debatte unter Pädagogen in der Weimarer Republik gewesen. Es bildeten sich zwei Fronten, eine war Gegner des Religionsfaches in den staatlichen Schulen, die andere war dafür mit dem Argument wie etwa, dass es wichtig sei, den Kindern religiöse Elemente beizubringen. In der Verfassung der Weimarer Republik kam daraus § 149 zustande:

§ 149:

„(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen. Seine Erteilung wird im Rahmen der Schulgesetzgebung geregelt. Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaft unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates erteilt.
(2) Die Erteilung religiösen Unterrichts und die Vornahme kirchlicher Verrichtungen bleibt der Willenserklärung der Lehrer, die Teilnahme an religiösen Unterrichtsfächern und an kirchlichen Feiern und Handlungen der Willenserklärung desjenigen überlassen, der über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen hat.
(3) Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.“

Nach der Machtergreifung des Nationalsozialismus wurde das Reichskonkordat 1933 zwischen Vatikan und NS-Regime unterschrieben, Im Konkordat §21-24 ist der katholische Religionsunterricht ordentliches Schulfach erklärt, in dem die Kinder im Geiste des Christentum erzogen werden müssen. Die katholische Kirche reklamiert, dass diese Vereinbarung vom NS-Regime mehrfach verletzt und verneint wurde.

Außer christlichem Religionsunterricht wird buddhistischen, etwa in Berlin, in Zusammenarbeit mit der Buddhistischen Gesellschaft Berlin e.V. seit etwa 2003 unterrichtet.

Hauptsächlich beziehen sich die Schwierigkeiten dieses pluralistischen Konzepts auf den Islam, denn inhaltlich kann der Islam im Gegenteil anderer Konfessionen nicht einheitlich für den Unterricht manifestiert werden, da kein allgemein anerkannte religiöse Autorität gibt, dazu kommen auch unterschiedliche inner-islamische Konfessionen, die auch zum Teil verfeindet sind.

Das pluralistische Konzept bedeutet Religionsunterricht für alle, das wiederum, dass jedes Kind als Staatbürger das Recht hat, in seinem Glauben in staatlichen Schulen Unterricht zu bekommen. Natürlich müssen diese Religionsgemeinschaften zu dem Staatswesen des Landes loyal sein und die Grundsätze wie etwa Freiheit, Demokratie, Republik, etc anerkennen. Das Deutschland eine föderale Republik ist, haben einzelne Länder ihre eigene Vorgehensweise, eigene Ministerien, Machtbefugnisse. Das ist ein ernst zunehmendes Hindernis auf diesem vermeintlich pluralistischen Weg.

(… weiter)

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Religionsunetrricht in staatlichen Schulen? (6)

12.05.2010 16:54 von Theos

Religionsfreiheit

Eine Errungenschaft in der Moderne unter demokratischen Verhältnissen in einem Rechtsstaat mit der republikanischen Staatsform ist die Religionsfreiheit. Die Religionsfreiheit als Glaubensfreiheit ist die Grundlage der Menschenrechte und äußerst elementar. Die Glaubensfreiheit reduziert sich keineswegs auf eine bestimmte Religion, im Gegenteil lässt sich als die Freiheit für die Weltanschauung anerkennen.

Inzwischen ist die Religionsfreiheit nicht nur ein Bestandteil der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, sondern auch der Europäischen Menschenrechtskonventionen. nach Artikel 18 der Universal Declaration of Human Rights:

„Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.“

In den Diskussionen über Glaubensfreiheit wird oft das Thema verzerrt dargestellt, also wird z. B. versucht, mit dem Zustand der islamischen Welt die Missstände in Europa zu rechtfertigen. Diese Argumente sind gefährlich und führen zu keinem sozialen Frieden, denn die Glaubensfreiheit ist kein Produkt einer Religion und ist nicht durch die vermeintlich christlich-kirchliche Toleranz entstanden. Sie ist vielmehr eine der größten Errungenschaften der globalen Zivilisation. Wenn in einem islamischen Land die Anders-Glauben-und-Denken verfolgt und bestraft wird, ist doch keine Legitimation dafür, dass in einem demokratisch freiheitlich rechtsstaatlichen Land einen Verstoß gegen diese Menschenrechte zugelassen oder geduldet wird. Außerdem führen solche Argumente dahin, dass man, Paradebeispiel Immigranten, als die Bürger einer hier zum Beispiel islamischen Gesellschaft für die staatlichen Verbrechen in einem anderen Staat verantwortlich macht und nicht zuletzt schließt man die „Anderen“ aus dem Gemeinschaftsleben aus. Dass in Deutschland einige Parteien in ihrem Namen Christentum mittragen, ist jedoch automatisch keine Akzeptanz für die Einrichtung eines christlichen Staates gegeben, genauso wenig für die neue Definition der Religions- Glaubensfreiheit.

Zugespitzt wird die Kopftuchdebatte energisch von allen Seiten geführt. Missverständnisse, Demagogie, … etc. treffen sich in dieser Debatte voller Wucht. Mit minimal gesundem Menschenverstand lässt sich so eine heiße Diskussion viel produktiver führen, wenn wir uns über das Prinzip einig sind, als die Demagogen aus verschiedenen Lagern bis jetzt veranstaltet haben.

Was das Glauben an sich anbelangt, ist zunächst eine persönliche Meinung, die sich in eigener Gemeinde als kollektiv angenommene Wahrheit darstellt wird. Geschichtlich betrachtet ist der Mythos Galileis bestes Beispiel für die Konfrontation zwischen Glauben und Wissen. Wenn wir einen Augenblick dem Thema „Glauben und Wissen“ unsere Aufmerksamkeit widmen, stellen wir recht schnell fest, dass seit Renaissance große Spannung zwischen dem Glauben und dem Wissen gibt. Arthur Schopenhauer bringt auf den Punkt, da er die Philosophie als Wissenschaft begründet, nennt „was sich wissen lässt“. Glauben und Wissen sind „von Grund aus verschiedene Dinge“ und „dafür ist er Glaube, dass er enthält was man nicht wissen kann.“ (Arthur Schopenhauer, Sämtliche Werke, Bd. 5, S. 153) Rechtsstaatlich darf der Staat sich in der Glaubenssache seiner Bürger nicht einmischen. Die Bundesrepublik leidet unter einem chronisch gewordenen Problem. Sie ist mehr oder weniger säkular aber nicht laizistisch. Die Politiker der rechten Lager propagieren für ein christlich-abendländliches Deutschland, diese Beschreibung hat weder eine rechtliche Grundlage noch entspricht der Realität.

Hier liegen die Wurzeln des Dilemmas im Grundgesetz, denn die Weltanscheuung darf nicht zur Benachteiligung führen.

- § 3 Abs. 3 GG:

„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Die Bürger genießen ihre Glaubensfreiheit und Ausübung ihrer Sakralen.

- § 4 Abs. 1 und 2 GG:

„(1)Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“

(2)„Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“

Plötzlich erhält der Staat von GG den Auftrag, sich um den Religionsunterricht als ordentliches Fach in staatlichen Schulen zu kümmern, obwohl der Staat sich nicht in die religiösen Angelegenheiten seiner Bürger einmischen darf.

- § 7 Abs. 1-3 GG:

„(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in  Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.“

Das Grundgesetzt der Bundesrepublik lehnt sich auf seine demokratisch-rechtsstaatlichen Vorgängerin, auf die Weimarer Reichsverfassung (WRV).

- § 140 GG:

„Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“

Die Religion ist ganz private Sache und dafür ist kein Bürger einem Dritten oder dem Staat gegenüber eine Rechenschaft schuldig und noch mehr, die Sakralen sind nur freiwillig ohne jeglichen Zwang.

- § 136 der Verfassung der Weimarer Republik (WRV):

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Der progressivste Grundsatz befindet sich in dieser Verfassung, dass es keine Staatskirche gibt. Dieser Grundsatz verstärkt das Dilemma, und juristisch führt zu einer Sackgasse, denn nicht nur der Religionsunterricht ein Dilemma im Staat wird, sondern die kirchlichen Steuer auch, denn die Religionsgesellschaft sollte selbständig sich verwalten, auf der anderen Seite vermittelt der Staat die Steuergelder als Kirchensteuer an die Kirchen weiter. Die juristische Erklärung dafür ist tief in dem Charakter der Stadtstaaten verwurzelt.

- § 137 der WRV:
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

§ 138 der WRV:
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Eine spannende Geschichte der Entstehung der Bundesrepublik ist gerade die Bremer Klausel. Schon hatten einige Abgeordnete beim GG-Entwurf großes Bedenken, was den Religionsunterricht anbelangt, daraus ist der Artikel 141 im GG verfasst worden. Diese Klausel ist wiederum nicht die Lösung, die unserem Zeitgeist im 20. Jahrhundert entspricht.

§ 141 GG: (Bremer Klausel)

„Artikel 7 Abs.3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.“

Dass die Menschen, als Individuen oder Staatsbürger, ihrem Glauben nachgehen oder von ihren Glaubensgemeinden über die Lehre ihrer Religion unterrichtet werden, sind all dies in Grundrechten und Menschenrechten verankert und ein moderner Staat, der Anspruch auf Republik, Demokratie und Freiheit hat, muss diese gewährleisten. Die Frage nach dem Religionsunterricht als die staatliche Aufgabe ist nun damit nicht beantwortet.

(… weiter)

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