Religionsfreiheit
Eine Errungenschaft in der Moderne unter demokratischen Verhältnissen in einem Rechtsstaat mit der republikanischen Staatsform ist die Religionsfreiheit. Die Religionsfreiheit als Glaubensfreiheit ist die Grundlage der Menschenrechte und äußerst elementar. Die Glaubensfreiheit reduziert sich keineswegs auf eine bestimmte Religion, im Gegenteil lässt sich als die Freiheit für die Weltanschauung anerkennen.
Inzwischen ist die Religionsfreiheit nicht nur ein Bestandteil der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, sondern auch der Europäischen Menschenrechtskonventionen. nach Artikel 18 der Universal Declaration of Human Rights:
„Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.“
In den Diskussionen über Glaubensfreiheit wird oft das Thema verzerrt dargestellt, also wird z. B. versucht, mit dem Zustand der islamischen Welt die Missstände in Europa zu rechtfertigen. Diese Argumente sind gefährlich und führen zu keinem sozialen Frieden, denn die Glaubensfreiheit ist kein Produkt einer Religion und ist nicht durch die vermeintlich christlich-kirchliche Toleranz entstanden. Sie ist vielmehr eine der größten Errungenschaften der globalen Zivilisation. Wenn in einem islamischen Land die Anders-Glauben-und-Denken verfolgt und bestraft wird, ist doch keine Legitimation dafür, dass in einem demokratisch freiheitlich rechtsstaatlichen Land einen Verstoß gegen diese Menschenrechte zugelassen oder geduldet wird. Außerdem führen solche Argumente dahin, dass man, Paradebeispiel Immigranten, als die Bürger einer hier zum Beispiel islamischen Gesellschaft für die staatlichen Verbrechen in einem anderen Staat verantwortlich macht und nicht zuletzt schließt man die „Anderen“ aus dem Gemeinschaftsleben aus. Dass in Deutschland einige Parteien in ihrem Namen Christentum mittragen, ist jedoch automatisch keine Akzeptanz für die Einrichtung eines christlichen Staates gegeben, genauso wenig für die neue Definition der Religions- Glaubensfreiheit.
Zugespitzt wird die Kopftuchdebatte energisch von allen Seiten geführt. Missverständnisse, Demagogie, … etc. treffen sich in dieser Debatte voller Wucht. Mit minimal gesundem Menschenverstand lässt sich so eine heiße Diskussion viel produktiver führen, wenn wir uns über das Prinzip einig sind, als die Demagogen aus verschiedenen Lagern bis jetzt veranstaltet haben.
Was das Glauben an sich anbelangt, ist zunächst eine persönliche Meinung, die sich in eigener Gemeinde als kollektiv angenommene Wahrheit darstellt wird. Geschichtlich betrachtet ist der Mythos Galileis bestes Beispiel für die Konfrontation zwischen Glauben und Wissen. Wenn wir einen Augenblick dem Thema „Glauben und Wissen“ unsere Aufmerksamkeit widmen, stellen wir recht schnell fest, dass seit Renaissance große Spannung zwischen dem Glauben und dem Wissen gibt. Arthur Schopenhauer bringt auf den Punkt, da er die Philosophie als Wissenschaft begründet, nennt „was sich wissen lässt“. Glauben und Wissen sind „von Grund aus verschiedene Dinge“ und „dafür ist er Glaube, dass er enthält was man nicht wissen kann.“ (Arthur Schopenhauer, Sämtliche Werke, Bd. 5, S. 153) Rechtsstaatlich darf der Staat sich in der Glaubenssache seiner Bürger nicht einmischen. Die Bundesrepublik leidet unter einem chronisch gewordenen Problem. Sie ist mehr oder weniger säkular aber nicht laizistisch. Die Politiker der rechten Lager propagieren für ein christlich-abendländliches Deutschland, diese Beschreibung hat weder eine rechtliche Grundlage noch entspricht der Realität.
Hier liegen die Wurzeln des Dilemmas im Grundgesetz, denn die Weltanscheuung darf nicht zur Benachteiligung führen.
- § 3 Abs. 3 GG:
„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Die Bürger genießen ihre Glaubensfreiheit und Ausübung ihrer Sakralen.
- § 4 Abs. 1 und 2 GG:
„(1)Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“
(2)„Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“
Plötzlich erhält der Staat von GG den Auftrag, sich um den Religionsunterricht als ordentliches Fach in staatlichen Schulen zu kümmern, obwohl der Staat sich nicht in die religiösen Angelegenheiten seiner Bürger einmischen darf.
- § 7 Abs. 1-3 GG:
„(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.“
Das Grundgesetzt der Bundesrepublik lehnt sich auf seine demokratisch-rechtsstaatlichen Vorgängerin, auf die Weimarer Reichsverfassung (WRV).
- § 140 GG:
„Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“
Die Religion ist ganz private Sache und dafür ist kein Bürger einem Dritten oder dem Staat gegenüber eine Rechenschaft schuldig und noch mehr, die Sakralen sind nur freiwillig ohne jeglichen Zwang.
- § 136 der Verfassung der Weimarer Republik (WRV):
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Der progressivste Grundsatz befindet sich in dieser Verfassung, dass es keine Staatskirche gibt. Dieser Grundsatz verstärkt das Dilemma, und juristisch führt zu einer Sackgasse, denn nicht nur der Religionsunterricht ein Dilemma im Staat wird, sondern die kirchlichen Steuer auch, denn die Religionsgesellschaft sollte selbständig sich verwalten, auf der anderen Seite vermittelt der Staat die Steuergelder als Kirchensteuer an die Kirchen weiter. Die juristische Erklärung dafür ist tief in dem Charakter der Stadtstaaten verwurzelt.
- § 137 der WRV:
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
§ 138 der WRV:
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Eine spannende Geschichte der Entstehung der Bundesrepublik ist gerade die Bremer Klausel. Schon hatten einige Abgeordnete beim GG-Entwurf großes Bedenken, was den Religionsunterricht anbelangt, daraus ist der Artikel 141 im GG verfasst worden. Diese Klausel ist wiederum nicht die Lösung, die unserem Zeitgeist im 20. Jahrhundert entspricht.
§ 141 GG: (Bremer Klausel)
„Artikel 7 Abs.3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.“
Dass die Menschen, als Individuen oder Staatsbürger, ihrem Glauben nachgehen oder von ihren Glaubensgemeinden über die Lehre ihrer Religion unterrichtet werden, sind all dies in Grundrechten und Menschenrechten verankert und ein moderner Staat, der Anspruch auf Republik, Demokratie und Freiheit hat, muss diese gewährleisten. Die Frage nach dem Religionsunterricht als die staatliche Aufgabe ist nun damit nicht beantwortet.

